Die Firma «Licenses&Work Permits" setzt Sie in Kenntnis, dass ab dem 26. Februar 2011 Änderungen und Ergänzungen in die Regelungen für Quotefestlegung, Bedingungen und Verfahren für Erteilung der Genehmigungen an die Arbeitgeber zwecks der Heranziehung der ausländischen Arbeitskraft nach Kasachstan eingeführt werden.           

Die Einführung der neuen Abänderungen erschwerte wieder mal wesentlich das Verfahren des Erhaltens der Arbeitsgenehmigungen in Kasachstan.

Das Hauptwesen der durchgeführten Änderungen besteht darin, dass die Zahl der erteilenden Arbeitsgenehmigungen für die Ausländer nun direkt von der Zahl der Beschäftigten in der Firma aus Kasachstan abhängen wird. Insbesondere soll beim Erhalten der Arbeitsgenehmigungen für das Jahr 2011 für leitende Positionen der Firma (erster Stellvertreter, Stellvertreter, Hauptingenieure u.ä.) die Gesamtzahl der ausländischen Fachkräfte 50 % von der Gesamtzahl der leitenden Mitarbeiter nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2012 soll die Gesamtzahl der ausländischen leitenden Angestellten 30 % von der Gesamtzahl der leitenden Angestellten der Firma nicht überschreiten.

Das gleiche bezieht sich auf das Verhältnis der kasachischen und ausländischen Mitarbeitern auf nicht führenden Positionen. So soll beim Erhalten der Arbeitsgenehmigungen in 2011 für die Arbeit als nicht leitende Mitarbeiter der Firma (Ingenieure, die Hilfsarbeiter u.ä.) die Gesamtzahl der ausländischen Mitarbeitern 30 % von der Gesamtzahl der nicht leitenden Mitarbeiter nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2012 soll die Gesamtzahl solcher ausländischen Mitarbeiter 10 % von der Gesamtzahl der nichtleidenden Mitarbeiter überschreiten.

Auf solche Weise wird das Verfahren der Erteilung der Genehmigungen von nun an direkt abhängig sein von der Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung des kasachischen Personalbestandes. Diese Normen wurden bis zum Eintritt Kasachstans in die Welthandelsorganisation eingeführt.

Wegen der Verletzung des festgelegten Verhältnisses im Personal ist die Abberufung durch die zuständige staatliche Behörde der bereits erteilten Arbeitsgenehmigungen und Erteilungsverbot der neuen Arbeitsgenehmigungen an die betroffene Firma binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Festlegung der Verletzung vorgesehen.

Durch die geänderten Regelungen bei der Erteilung der Arbeitsgenehmigungen ist es vorgesehen, dass die Vermietung der ausländischen Mitarbeiter durch die Firma an andere juristische und (oder) physische Personen die Ablehnung der neuen Arbeitsgenehmigungsanträge binnen zwölf Monaten ab Zeitpunkt der Feststellung dieser Tatsache zur Folge hat, sowie die Abberufung der bereits erteilten Genehmigungen. Somit soll die Firma ihre eigenen ausländischen Mitarbeiter nur im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit einsetzen ohne sie an andere Firmen vermieten zu dürfen.

 

Eine wichtige Neuerung ist die Möglichkeit der Verbreitung der Gültigkeit der Arbeitsgenehmigung für zwei oder mehr Gebiete (Oblast) in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialschutz der Bevölkerung. Dabei ist die Zeit des zulässigen Aufenthalts des ausländischen Mitarbeiters, der die Arbeitsgenehmigung für ein bestimmtes Gebiet hat, in anderen Gebieten Kasachstans auf Dienstreisen von 120 Tagen bis zu 60 Tagen im Jahr.

Die ausführlicheren Informationen über die eingeführten Änderungen können Sie der beigefügten Vergleichstabelle entnehmen.

Die Notwendigkeit der Einhaltung der angegebenen neuen Forderungen der Gesetzgebung im Bereich des Erhaltens der Arbeitsgenehmigungen verlangt nun von Arbeitgebern die Überprüfung der vorhandenen Arbeitsaufbaubedingungen.

Mit der erneuerten Fassung der „Regelungen der Festlegung der Quote, Bedingungen und des Verfahrens der Arbeitsgenehmigungserteilung für Heranziehung der ausländischen Arbeitskraft nach Kasachstan“ können Sie auf unsere Website unter „Gesetzgebung“ lesen.